13 Nov 2021

Ersatzpflanzung bei Neubau und Gartenumgestaltungen

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Ersatzpflanzung bei Neubau und Gartenumgestaltungen

In diesem Blogbeitrag möchten wir das leider wenig beachtete Thema Ersatzpflanzung ansprechen. Es geht dabei um die Verordnung zur Pflicht einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung für das Baumfällen auf privaten Grundstücken. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen dafür bieten die Baumschutzverordnungen (auch Gehölzschutzsatzung und Baumschutzsatzung genannt), die von Städten und Gemeinden erlassen werden. Diese basieren wiederum auf dem Bundesnaturschutzgesetz und den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen der Bundesländer.

Und wie in Deutschland üblich, unterscheiden sich die Schutzkriterien und Inhalte der Baumschutzverordnungen der Gemeinden oder Städte. Jede Kommune hat das Recht, den Schutz der Bäume im Siedlungsbereich im Rahmen des Gesetzes abweichend zu regeln. Allerdings steht eine allgemeine Zielstellung fest: maximaler Schutz des vorhandenen Baumbestandes in den Siedlungsgebieten für die Erhaltung der Stadtökologie und des Stadtbildes. Und dazu gehören also auch die Baumbestände der privaten Grundstückseigentümer.

Was regelt eine Baumschutzverordnung?

  • Bedingungen für das Fällen von Bäumen auf Privatgrundstücken / Fällgenehmigungen
  • Klassifizierung der schützenswerten Bäume, wie Baumarten, Baumhöhen und Stammumfang
  • wie viele Bäume als Ersatz gepflanzt werden und wo sie gepflanzt werden müssen
  • Höhe der Ausgleichszahlungen

 

Welche Bäume gelten als schützenswert?

Selbstverständlich unterliegt nicht jeder Baum der Gehölzschutzsatzung. Meistens gilt das Mindestalter von 25 Jahren. Außerdem sollte der Baumumfang 40 cm betragen (gemessen bei ca. 150 cm Stammhöhe). Auch diese Kenndaten können per Kommune etwas abweichen.

In der Regel fallen Obstbäume nicht unter die Baumschutzbestimmungen. Walnussbäume sind keine Obstbäume! Aber auch in Bezug auf die Baumarten kann es bei den Gemeinden und Städten abweichende Vorschriften geben.

Wann dürfen Bäume gefällt werden?

Laut Bundesnaturschutzgesetz ist das Fällen von Bäumen in Siedlungsgebieten zwischen dem 1. März und dem 30. September verboten. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Bäume.

Wenn für private Grundstücke ein Baumfällungs-Verbot besteht und trotzdem die Bäume entfernt werden, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer erheblichen Geldbuße geahndet wird. Mit einer einfachen Ersatzpflanzung ist es dann nicht getan!

Ersatzpflanzungen sind bei Bauvorhaben vorgeschrieben

Das geltende Baumschutzgesetz verpflichtet zu Ersatzpflanzungen, wenn auf dem Baugrundstück vorher Bäume standen, die wegen des Neubaus entfernt werden mussten. In manchen Fällen können zahlenmäßig mehr Bäume als Ersatzpflanzung erforderlich sein, als gefällt wurden. Informieren Sie sich also umfassend, bevor Sie auf einem neu erworbenen Grundstück oder in Ihren Garten Bäume fällen. Ersatz- / Ausgleichspflanzungen können beachtliche Kosten verursachen.
Was viele Bauherren und Grundstückseigentümer häufig auch vergessen: Die Erteilung einer Baugenehmigung kann durch die Baubehörde abgelehnt werden, wenn die Baumfrage ungelöst ist.

Ersatzpflanzungen nicht möglich? Dann werden Ausgleichszahlungen fällig!

In Ausnahmefällen (kein Platz auf dem neu bebauten Grundstück) sind auch finanzielle Entschädigungen möglich, die der Eigentümer aufbringen muss.

Meine Kommune hat keine Baumschutzverordnung

Einige Gemeinden vertrauen auf die Verantwortung der Bürger. Sie setzen darauf, dass der Baumbestand in den Siedlungsgebieten respektiert wird und erlassen keine kommunale Baumschutzverordnung. Wenn es also am Wohnort keine Satzung gibt, greifen die bundeseinheitlichen Regelungen zum Baumschutz. Die Bäume auf privaten Grundstücken sind durch den Gesetzgeber (Bund oder Land) auf jeden Fall geschützt! Um die Ersatzpflanzungen führt kein Weg vorbei.

Fragen zur Ersatzpflanzung

Erkundigen Sie sich bei den örtlichen Behörden über die detaillierten Bestimmungen zu den Ersatzpflanzungen. Wie bereits erwähnt, können die Verordnungen je nach Bundesland abweichen. Viele Angaben im Internet könnten veraltet sein und nicht mehr gelten. Das trifft auch auf die Bedingungen für eine Fällgenehmigung zu.

Haben Sie Fragen zur Auswahl der geeigneten Baumart für eine Ersatzpflanzung? Wir von Venovi helfen Ihnen gerne. Teilen Sie uns Ihre Wünsche mit.